Ehrenpatenschaften

Finanzielle Hilfen für Familien mit Mehrlingen und ab dem siebenten Kind

Ehrenpatenschaft und finanzielle Hilfe für Familien mit Mehrlingen 

Das Land Niedersachsen unterstützt Familien mit Mehrlingen (ab Drillingen) mit einer einmaligen Förderung zur Geburt und Einschulung der Kinder. In Verbindung mit dieser Unterstützung übernimmt Niedersachsens Sozialministerin/Sozialminister die Ehrenpatenschaft für die Mehrlinge.

Jedes Kind wird mit insgesamt 500 Euro gefördert. Die finanzielle Unterstützung wird je zur Hälfte bei der Geburt und bei der Einschulung der Kinder ausgezahlt. Die Teilbeträge müssen getrennt voneinander beantragt werden.

Die Förderung beantragen können die leiblichen Eltern gemeinsam, alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen (ab Drillingen)  sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist (beispielsweise Adoptiveltern).

Wichtig ist, dass Antragstellerinnen und Antragsteller zum Zeitpunkt der Geburt der Mehrlinge bzw. zum Zeitpunkt der Einschulung ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben.

Die Förderung ist einkommensunabhängig.

Die Förderung wird auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung gestellt werden muss. Der "Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Ministerin oder den Minister für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit des Landes Niedersachsen in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen" steht auf der Website des Niedersächsischen Sozialministeriums als Download zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema und das Antragsformular gibt es im Internet unter www.familien-in-niedersachsen.de.

Ehrenpatenschaft und finanzielle Hilfe ab dem siebenten Kind

Der Bundespräsident übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie. Ist der Antrag für das Kind unterblieben, kann er auch für ein später geborenes Kind der Familie gestellt werden. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Adoptivkinder sind dabei den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Die Ehrenpatenschaft hat – im Gegensatz zur Taufpatenschaft – in erster Linie symbolischen Charakter. Der Bundespräsident bringt mit der Ehrenpatenschaft die besondere Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck. Sie stellt die besondere Bedeutung heraus, die Familien und Kinder für unser Gemeinwesen haben.

Die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft sind dem Bundespräsidialamt über die örtlich zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zuzuleiten. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und lässt diese mit einem Patengeschenk (Stand November 2022: 500 Euro) den Eltern von einem Repräsentanten der Stadt oder Gemeinde aushändigen.

Der Antrag ist dem Bundespräsidialamt innerhalb eines Jahres nach der Geburt über die Stadtverwaltung zuzuleiten.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite www.bundespraesident.de.